Fraktionsgeschäftsordnung

Geschäftsordnung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
im Rat der Gemeinde Dörentrup

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE) im Rat der Gemeinde Dörentrup hat in ihrer Sitzung vom 30.11.2020 folgende Geschäftsordnung beschlossen:

Präambel
Ziel der Fraktionsarbeit ist die Entwicklung, Förderung und Umsetzung einer Kommunalpolitik nach den Grundsätzen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Fraktion orientiert ihre Arbeit an sozialen, ökologischen und demokratischen Grundsätzen. Die gleichberechtigte Beteiligung von Frauen an der kommunalpolitischen Tätigkeit ist ausdrücklich erwünscht. Die Fraktion strebt daher die Quotierung in den Fraktionsgremien an.

§1 Zusammensetzung der Fraktion

(1) Die Fraktion besteht aus

a) den über die Wahlvorschläge von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in den Rat gewählten Ratsmitgliedern. Diese bilden die ‚Kernfraktion‘

und

b) den ordentlichen und stellvertretenden sachkundigen Bürgerinnen und Bürgern.

§2 Aufgaben der Fraktion
  1. Die Fraktion berät die politische Arbeit im Gemeinderat und erarbeitet Empfehlungen für ihre Mitglieder nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung. Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die über die Festlegungen des Kommunalwahlprogrammes hinausgehen, werden in Abstimmung mit dem Ortsverbandverband der Partei beschlossen.
  2. Die Kernfraktion lädt zu Beginn der Wahlperiode ein, um die sachkundigen Bürgerinnen und Bürger und die Zusammensetzung der Ausschüsse und anderer Gremien zusammen mit dem Ortsverband abzustimmen. Spätere Benennungen im Laufe der Wahlperiode werden von der Fraktion vorgenommen.
  3. Die Fraktion wählt zu Beginn der Wahlperiode aus der Kernfraktion eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellv. Vorsitzende/n. Auf Antrag wird eine geheime Wahl durchgeführt.
    Eine Abwahl bedarf der einfachen Mehrheit und muss in der Tagesordnung der Einladung aufgeführt sein. Nach zwei Jahren wird die/der Vorsitzende neu gewählt.
  4. Die Fraktion ist das oberste Entscheidungs- und Beschlussorgan. Sollen Entscheidungen der Arbeitskreise beraten und gegebenenfalls aufgehoben werden, so sollen die entsprechenden Punkte bereits aus der Einladung zur Fraktionssitzung hervorgehen.
  5. Die Fraktion bestimmt die Kassenprüfer.
  6. Die Fraktion beschließt über die Einrichtung und Auflösung von Fraktionsarbeitskreisen.
  7. Die Fraktion legt die Schwerpunktthemen für die Fraktionssitzungen fest.
  8. Die Fraktion entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. Dafür ist eine Zweidrittelmehrheit notwendig.
  9. Die Fraktion tagt in der Regel vor jeder Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses und / oder des Rates. Die Fraktion tagt in der Sitzungsperiode regelmäßig und in der sitzungsfreien Zeit nach Vereinbarung. Die Einladung zur Fraktionssitzung sollte den Mitgliedern spätestens fünf Tage vor der Sitzung per E-Mail vorliegen.
  10. Über jede Fraktionssitzung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen. Auf Antrag eines Fraktionsmitgliedes sind einzelne Äußerungen wörtlich in das Protokoll aufzunehmen. Persönliche Erklärungen sind schriftlich der Protokollführung einzureichen.
  11. Die Mitglieder der Fraktion sollen im Gemeinderat und seinen Ausschüssen sowie in der Öffentlichkeit die Gesamtlinie der Fraktion vertreten. Sie sollten möglichst regelmäßig an den Sitzungen der Fraktion teilzunehmen.

§3 Arbeitskreise

(1) Zur Beratung von besonderen Sachfragen und zur Vorbereitung der Sitzungen von Fachausschüssen und anderer Gremien kann die Fraktion Arbeitskreise bilden.

(2) Die Beratungsergebnisse und Vorschläge der Arbeitskreise werden der Fraktion zugeleitet.

(3) Bei Entscheidungen von besonderer Bedeutung oder bei strittigem Beratungsergebnis erfolgt die weitere Beratung durch die Fraktion.

§4 Beschlüsse

(1) Die Fraktion ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

(2) Die Fraktion entscheidet mit einfacher Mehrheit.

(3) Auf Antrag eines Fraktionsmitgliedes muss geheim abgestimmt werden.

§5 Vorsitzende

(1) Die/der Vorsitzende vertritt die Fraktion nach innen und außen.

(2) Die/der Vorsitzende leitet die Fraktionssitzungen.

Weitere Zuständigkeiten und Aufgaben:

a) Verhandlungen mit anderen Fraktionen oder der Verwaltung entsprechend den Vorgaben der Fraktion

b) Teilnahme an den interfraktionellen Besprechungen.

c) Vorbereitung der Fraktionssitzungen, Vorschläge zu Schwerpunktthemen sowie zur Terminplanung für die Sitzungen

d) Festlegung der Tagesordnung der Fraktionssitzungen entsprechend den Vorgaben der Fraktion. Anträge von Fraktionsmitgliedern auf Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte sollten berücksichtigt werden

e) Einberufung von Dringlichkeitssitzungen der Fraktion

f) Entscheidung in Dringlichkeitsangelegenheiten, soweit eine Fraktionssitzung nicht rechtzeitig einberufen werden kann

g) Bericht in der Fraktion über die Beschlüsse

(4) Die/der Vorsitzende kann Aufgaben an die/den stellv. Vorsitzende/n delegieren. Bei Abwesenheit wird sie/er von ihr/ihm vertreten.

§6 Kasse

Die Fraktion betraut ein Mitglied mit der Führung der Kasse der Fraktion

§7 Presse

Die Fraktion betraut zwei Mitglieder mit der Pressearbeit. Presseerklärungen oder andere öffentliche Erklärungen (Internet, Interviews usw.) werden mindestens mit einem der betrauten Mitglieder und der/dem Fraktionsvorsitzenden abgesprochen.

§8 Anträge und schriftliche Anfragen


(1) Anträge und schriftliche Anfragen von Fraktionsmitgliedern an den Rat und seine Ausschüsse sind der/dem Fraktionsvorsitzenden und der Fraktion zur vorherigen Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.

(2) Initiativanträge, die aus Zeitgründen nicht in der Fraktion beraten werden können, sind mit mindestens einem weiteren Fraktionsmitglied und der/dem Fraktionsvorsitzenden abzustimmen und der Fraktion nach der Einbringung zur Kenntnis zu geben.

§ 9 Ausschluss aus der Fraktion

Über den Ausschluss beschließt die Fraktion mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder auf schriftlichen, begründeten Antrag eines oder mehrerer ihrer Mitglieder nach vorheriger Anhörung des Betroffenen. Zum Ausschluss aus der Fraktion bedarf es eines mit Mehrheit von zwei Dritteln aller Fraktionsmitglieder gefassten Beschlusses.

§ 10 Datenschutzrechtliche Regelung

(1) Der/die Fraktionsvorsitzende/r hat dafür Sorge zu tragen, dass hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten die Vorschriften des Datenschutzgesetzes beachtet werden. Hierzu gehört insbesondere die Pflicht, bei Auflösung der Fraktion und Ausscheiden eines Mitgliedes die aus der Fraktionsarbeit erlangten personenbezogenen Daten zu löschen.

(2) Der/die Fraktionsvorsitzende hat darauf hinzuweisen, dass Fraktionsmitglieder, zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.


(3) Weiterhin hat der/die Fraktionsvorsitzende für die sorgfältige Aufbewahrung und den Umgang mit fraktionsbezogenen Unterlagen
(z.B. Verwendungsnachweise, Kontoführung, Zugang zu personenbezogenen Daten etc.) Sorge zu tragen.

§11 Annahme und Änderung der Geschäftsordnung

(1) Die Geschäftsordnung tritt durch Beschluss der Fraktion in Kraft und bedarf zur Änderung einer einfachen Mehrheit der Fraktionsmitglieder. Eine Beschlussfassung über die Änderung ist nur dann zulässig, wenn dies zusammen mit der Einladung zur Fraktionssitzung angekündigt ist.

(2) Die Änderung der Geschäftsordnung tritt erst in der folgenden Sitzung der Fraktion in Kraft.

Dörentrup, den 30.11.2020